Klemens von Metternich

„Metternich hatte nach dem Ausgange des Feldzugs von 1812 den Augenblick verstanden; er riß die Fesseln der Abhängigkeit entzwei, in welche unglückliche Kriege Österreich geschlagen hatten, und gab ihm mit seiner Würde als vermittelnde Macht auch seine Kraft wieder. Er legte die vereinzelten Pfeile zum Bündel fest an einander, welche Schwarzenberg dann mit starkem Arme verbunden erhielt, und verbunden gebrauchte. Er war es, der das Wesentlichste beitrug, den Oberbefehl in diesem Kampfe Aller um Alles dem Fürsten Schwarzenberg zu übergeben. Er legte mit der ganzen Ruhe der Überzeugung sein eigenes Werk, das Geschöpf und die Forderung freitätiger Staatsklugheit, in die Hand des Mannes, der durch die Vollendung, in welcher er seine Aufgabe löste, dem Blicke des Ministers das, unwiderlegbarste Zeugnis gab. Er reinigte dem Feldherrn, so viel er vermochte, die Bahn, half ihm das Band der Eintracht festhalten, stellte seine gerechte Zuversicht offen der Ungeduld und dem Misstrauen entgegen, und verminderte nach Möglichkeit das Wachstum der Übel, welche so gemengtem Stoffe, aus allen Ländern Europas zusammengetragen, notwendig entsproßten.“ (Anton Prokesch von Osten)

Unser großer deutscher Staatsmann Klemens von Metternich wurde Anno 1773 in Koblenz geboren. Er gehört zu den großen, aber auch überlegten und weitsichtigen Widersachern Napoleons. Seit Anno 1801 im österreichischen Staatsdienst erlebte er die Niederlagen Österreichs Anno 1805 und Anno 1809 mit und wurde nach der Letzteren zum Außenminister berufen. Durch Geschick gelang es ihm, Österreich als Großmacht zu erhalten – wenn er auch Anno 1812 als selbstständiger Verbündeter den Rußland Feldzug Napoleons mitmachen mußte. Das eigenständige österreichische Korps hielt sich aber spürbar zurück und blieb daher weitgehend unversehrt. Und während Preußen Anno 1813 umgehend zu den Waffen eilte, um die Schmach von Anno 1806 zu rächen, wartete Metternich kühl ab und rüstete zum Krieg. Da Napoleon seine Vermittlungsvorschläge ablehnte, trat er schließlich auf die Seite Preußens und konnte mit Schwarzenberg sogar den nominellen Oberbefehlshaber stellen. Keine gute Wahl war dieser zwar, aber da unser Metternich mehr das europäische Gleichgewicht als den Sturz Napoleons im Auge hatte, schadete diese seinen Plänen nicht sonderlich. Napoleon wurde in der Völkerschlacht bei Leipzig vernichtend geschlagen und mußte Anno 1814, nach der Einnahme von Paris zum ersten Mal abdanken. Metternich konnte nun mit dem Wiener Kongress Europa neu ordnen. Dem Welschenland gab er wieder die Bourbonen zu Königen und versäumte es leider, das Herzogtum Lothringen zurückzufordern. Anstatt unser altes deutsches Reich zu erneuern, schuf er den Deutschen Bund, dessen Mitglieder für sich in Anspruch nahmen selbstständig zu sein. Eine bundesstaatliche Narretei, die uns Deutsche noch bis zum heutigen Tage plagt. Besser als Nichts war das damals freilich schon. Denn den gordischen Konten des preußisch-österreichischen Widerstreites mußten erst Bismarck und Moltke mit Blut und Eisen zerhauen. Während unser deutsches Vaterland nach 20jährigem Abwehrkampf gegen Napoleon damals dringend der Ruhe und Erholung bedurfte. Ab Anno 1819 hat unser Metternich übrigens die Liberalen verfolgen lassen und die Presse zensieren lassen, worunter leider auch manche Vorkämpfer unserer vaterländischen Sache zu leiden hatten. Die österreichische Außenpolitik leitete er bis Anno 1848, seinen Einfluß im Inneren verlor er aber mehr und mehr. In der Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen nahm Metternichs Deutscher Bund Anno 1820 seine endgültige Form an und die sehen wir uns natürlich zur Feier des Tages ein wenig an: http://www.documentarchiv.de/nzjh/wschlakte.html

„Artikel VI

Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran Teil nehmenden Staaten beschränkt. – Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesamtheit der Bundes-Glieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vorteil des Ganzen angemessen findet. – Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundes-Glieder können keine Veränderung in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesamtheit, bewirken. – Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränitätsrechte, kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.

Artikel VII

Die Bundesversammlung, aus den Bevollmächtigten sämtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesamtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handels.

Artikel VIII

Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Kommittenten unbedingt abhängig, und diesem allein wegen getreuer Befolgung der ihnen erteilten Instruktionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.

Artikel IX

Die Bundes-Versammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesakte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.

Artikel X

Der Gesamtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundes-Versammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Grenzen der Kompetenz der Bundes-Versammlung, nach vorgängiger Beratung, durch freie Abstimmung entweder im engern Rate oder im Plenum gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.

Artikel XI

In der Regel faßt die Bundes-Versammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rate nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Beratungsgegenständen, welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.“

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